Jobcenter Schwandorf

Ab 1. Januar 2024: AU-Bescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden

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Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Auch für Kundinnen und Kunden der Agentur für Arbeit Schwandorf gilt diese Regelung seit Anfang des Jahres 2024.

Für Kundinnen und Kunden des Jobcenter im Landkreis Schwandorf gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2024 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Das Jobcenter weist Kundinnen und Kunden im Bürgergerldbezug darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern um diese dem Jobcenter einreichen zu können.

Auch für Meldungen bei der Erkrankung eines Kindes und bei privat Versicherten müssen Kundinnen und Kunden weiterhin in Papierform die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

Kundinnen und Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. 

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