Jobcenter Schwandorf
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Widerspruch & Klage

1. Form und Frist des Widerspruchs

Wenn Sie mit Bescheiden des Jobcenters im Landkreis Schwandorf nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erhoben werden. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Bitte beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheides.

Ein Widerspruch, der per E-Mail erhoben wird ist unzulässig, da für die Einhaltung der Schriftform grundsätzlich eine Unterschrift notwendig ist. Den Widerspruch selbst, also insbesondere dessen Begründung, können sie hingegen auch am Computer verfassen und anschließend ausdrucken und unterschreiben.

Der unterschriebene Widerspruch kann entsprechend per Post oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten (des Jobcenters im Landkreis Schwandorf) in Schwandorf oder Oberviechtach übermittelt werden. Es ist ebenfalls zulässig, den Widerspruch per Fax einzureichen.

NEU: Es ist nun möglich, einen Widerspruch über jobcenter.digital zu erheben. Weitere Informationen finden Sie über die eServices der Bundesagentur für Arbeit.

2. Inhalt des Widerspruchs

Der Widerspruch muss nicht begründet werden, es bietet sich jedoch an, für eine zügigere Bearbeitung eine Begründung zu verfassen. Bitte legen Sie mit der Widerspruchseinlegung entsprechende Nachweise und Unterlagen in Kopie Ihrem Widerspruch bei, sofern diese dem Jobcenter im Landkreis Schwandorf noch nicht vorliegen sollten.

3. Erstattungsforderungen

Soweit sich der Widerspruch gegen eine Erstattungsforderung richtet, besteht für die Dauer des Widerspruchsverfahrens nach § 86a Sozialgerichtsgesetz sogenannte aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass bis zur Entscheidung über den Widerspruch keine Zahlungen geleistet werden müssen. Sollte zwischenzeitlich eine Zahlungsmitteilung oder Mahnung ergehen, ist diese gegenstandslos. Im Fall einer Vollstreckungsankündigung setzen Sie sich bitte sofort mit dem Forderungsmanagement in Verbindung.

4. An wen ist der Widerspruch zu richten?

Bitte richten Sie den Widerspruch direkt an die Widerspruchsstelle in Schwandorf. Sie können den Widerspruch selbstverständlich auch in Oberviechtach einreichen. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung sobald der Widerspruch bei uns eingegangen ist.

Jobcenter im Landkreis Schwandorf
Widerspruchsstelle
Wackersdorfer Str. 4
92421 Schwandorf

Fax: 09431 200 910 885

E-Mail: Jobcenter-LK-Schwandorf.Widerspruch(at)jobcenter-ge.de

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