Jobcenter Schwandorf
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Träger des Jobcenters im Landkreis Schwandorf

Die Agentur für Arbeit Schwandorf und der Landkreis Schwandorf sind die Träger des Jobcenters im Landkreis Schwandorf.

 

Trägerversammlung

Gemäß § 44c SGB II hat das Jobcenter eine Trägerversammlung, in der Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten sind. Die Agentur für Arbeit Schwandorf und der Landkreis Schwandorf haben in der Trägervereinbarung vom 01.12.2010 vereinbart, dass sich die Trägerversammlung aus je drei Vertretern der beiden Träger zusammensetzt.

Dies sind:

  • Der Landrat des Landkreises Schwandorf,
  • der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Schwandorf sowie
  • zwei weitere durch den jeweiligen Träger zu bestimmende Vertreter.

Vorsitzender der Trägerversammlung ist derzeit der Landrat des Landkreises Schwandorf, Herr Thomas Ebeling.

Aufgaben der Trägerversammlung

Die Hauptaufgaben der Trägerversammlung beschreibt das SGB II wie folgt:

Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten in der gemeinsamen Einrichtung (§ 44c Abs. 2 SGB II).

Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle nach den §§ 69 bis 72 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr (§ 44c Abs. 3 SGB II).

Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln (§ 44c Abs. 4 SGB II).

Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf (…). Sie stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der beiden Träger ab (§ 44c Abs. 5 SGB II).

In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt (§ 44c Abs. 6 SGB II).